Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag einreichen bzw. Ihre Kapitalerträge den eingereichten Freistellungsauftrag übersteigen, führt Ihre Sparkasse die Abgeltungsteuer auf die Kapitalerträge in Höhe von 25 Prozent ans Finanzamt ab – gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer. Es lohnt sich also, aktiv zu werden. Gerne informiert Sie Ihre Beraterin oder Ihr Berater, wie Sie Ihr Vermögen sinnvoll strukturieren.
Als Mitglied einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft konnten Sie Ihre Sparkasse bislang beauftragen, Ihre individuelle Kirchensteuer mit der Abgeltungsteuer ans Finanzamt abzuführen. Mit diesem Auftrag entfiel eine gesonderte Erklärung zur Kirchensteuerpflicht bei der Steuererklärung.
Seit Januar 2015 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, Kirchensteuer von den abgeltend besteuerten Kapitalerträgen ihrer Kunden einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Ihre Sparkasse fragt jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern nach, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind.
Wenn Sie mit der Übermittlung des Kirchensteuerabzugsmerkmals an Ihre Sparkasse einverstanden sind, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Sie haben dann die Sicherheit, dass die Abgeltungsteuer sowie die darauf entfallende Kirchensteuer korrekt abgeführt werden.
Sind Sie mit der Datenabfrage nicht einverstanden, können Sie beim Bundeszentralamt einen sogenannten Sperrvermerk eintragen lassen. Das Finanzamt ist dann gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern. Sofern Sie keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, sind Sie nicht betroffen und müssen nichts unternehmen.
Wichtige Hinweise zum Freistellungsauftrag
Bei Nutzung unseres Online-Bankings können Sie ihren Freistellungsauftrag bequem online über den Button "Auftrag erteilen" erfassen.
Für Nicht-Onlinekunden haben wir ein pdf-Formular zum Download bereitgestellt, welches Sie uns unterschrieben zukommen lassen.